Zu diesem Vorwurf hielt die Polizei in einer Klammerbemerkung fest, es könne auch sein, dass sich der Beschuldigte selber verletzt habe, als er den Strafklägerin ins Gesicht geschlagen habe. Der Strafkläger habe über Kopfschmerzen geklagt. Zudem habe er eine geschwollene Lippe und einen wackelnden Zahn gehabt (pag. 658 ff.). Auf den Fotos vom Gesicht und den Zähnen des Strafklägers sind diese Verletzungen nur schwer erkennbar (pag. 664 f.). Dasselbe gilt für das Foto von der Hand des Beschuldigten (pag.