Weiter habe der Beschuldigte dem Strafkläger in derselben Situation gedroht, ihn umzubringen, wenn er erneut zur Wohnung von D.________ käme. Der Strafkläger sei dadurch und im Wissen um die Gewalttätigkeit des Beschuldigten in Angst versetzt worden (Ziff. 4.2. der geänderten Anklageschrift). 14.2 Beweiswürdigung Dem Anzeigerapport lässt sich entnehmen, dass der Strafkläger am 6. Mai 2020 selber die Polizei verständigt und mitgeteilt hat, er sei von einem Mann geschlagen worden. Vor Ort habe er der Polizei geschildert, er sei vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden, als er D.________ habe besuchen wollen.