47 sicht bzw. gegen den Körper geschlagen haben, wobei er mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund des Geschädigten getroffen habe. Der Strafkläger habe durch die Schläge eine Schwellung an der Lippe sowie einen Riss im Zahn 41 erlitten und sich einer zahnärztlichen Wurzelbehandlung unterziehen müssen. Weiter habe der Beschuldigte dem Strafkläger in derselben Situation gedroht, ihn umzubringen, wenn er erneut zur Wohnung von D.________ käme.