In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen, da der Beschuldigte die Geschädigte klarerweise verletzen wollte. Anders als so kann dessen Handlung, nämlich ein Schlag gegen die Stirn mit dem Handy [Anm. der Kammer: mit einem härteren Gegenstand], nicht gedeutet werden. Es ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 13.4 Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.