Indessen ist festzuhalten, dass ein Handy kein gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB darstellt. Weder weist ein Handy scharfe Kanten oder Spitzen auf, noch ist es besonders schwer. Folglich ist es nicht derart beschaffen, dass es das Risiko birgt, eine schwere Körperverletzung zu erzeugen. Infolgedessen ist die Qualifikation der Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es bleibt bei einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB.