der Kammer: mit einem härteren Gegenstand] gegen die Stirne. Dabei handelt es sich klarerweise nicht bloss um eine über das gesellschaftlich geduldete Mass gehende Einwirkung auf eine Person, nachdem die Geschädigte durch den Schlag eine ca. 3 cm lange und 1-2 mm tiefe Rissquetschwunde an der Stirne erlitten hat, welche mit Steri-Strips versorgt werden musste. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB ist damit klarerweise erfüllt.