1343 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Deren Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf das oberinstanzliche Beweisergebnis übertragen, das, anders als bei der Vorinstanz, im Ergebnis offenlässt, ob der Beschuldigte mit einem Handy oder einem anderen Gegenstand zugeschlagen hat. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Handy [Anm. der Kammer: mit einem härteren Gegenstand] gegen die Stirne.