46 trolliert, worauf er ihr gesagt habe, sie solle aufhören, immer alles von ihm zu kontrollieren (pag. 26 Z. 302 ff.). Beim Streit ging es somit offenbar um das Natel des Beschuldigten. D.________ nannte das Handy in der Einvernahme vom 17. Februar 2021 auch nicht erstmals als Antwort auf eine Suggestivfrage – anhand des von ihr geschilderten Gesprächs auf dem Notfall lässt sich gut nachvollziehen, weshalb D.________ das Handy als möglichen Gegenstand nannte.