Es habe noch Hämatome um die Wunde herum. Zudem habe D.________ noch Kopfschmerzen (pag. 562). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, die glaubhaften Schilderungen von D.________ sowie das Teilgeständnis des Beschuldigten, wonach er D.________ geschlagen habe, ist erstellt, dass der Beschuldigte ihr die Wunde an der Stirn zugefügt hat. Der Umstand, dass D.________ zuerst angab, der Vorfall habe sich im Zug ereignet, schadet der Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Aussagen nicht. Diese tatsachenwidrige Aussage machte sie offensichtlich deshalb, weil sie ihre Mutter nicht wissen lassen wollte, dass sie nach wie vor mit dem Beschuldigten zusammenlebte.