645 Z. 71). Von der Verletzung von D.________ auf der Stirn hatte er aber Kenntnis (pag. 645 Z. 86 f.). Anlässlich der Hafteröffnung am 3. Februar 2021 bestritt der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und in übertriebener Form, D.________ geschlagen zu haben (pag. 26 Z. 311: «Nein, nein. Überhaupt nicht»; ferner pag. 27 Z. 329). Beide sollen aneinander gezerrt haben und dann sei sie «plötzlich [...] am Kopf verletzt» gewesen sein. Er wisse nicht, wie dies passiert sei, vielleicht an der Wand, vielleicht an der Türe (pag. 26 Z. 306 ff.; ebenso pag. 27 Z. 325 f. nach Vorhalt der Fotos mit den Verletzungen).