45 kommen, und er wisse nicht, wie es am Schluss zur Verletzung gekommen sei (pag. 645 Z. 62 f. und 72 f.). Beim Streit spielte offenbar auch das Mobiltelefon des Beschuldigten eine zentrale Rolle (pag. 645 Z. 59 ff.). Es ist somit gut vorstellbar, dass der Beschuldigte beim Versuch, das Mobiltelefon wieder an sich zu nehmen bzw. beim Gerangel ums Mobiltelefon mit demselben auf D.________ einschlug. Der Beschuldigte selbst bestritt, etwas in den Händen gehabt zu haben. Jedoch mit der – auch an anderen Stellen gemachten – Ergänzung, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 645 Z. 71).