Im Wissen um die vorangegangene Gewalt sowie den Kontext seiner Äusserung (Streit, Hochheben von Gegenständen), war dem Beschuldigten zweifellos bewusst, dass er mit diesen Drohungen D.________ in Angst versetzte – was auch sein Ziel war. Auch hier sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 12.5 Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen, in Bezug auf den Schlag mit dem Honigglas der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Zusätzlich hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zu erfolgen.