1335, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte drohte D.________ mehrfach damit, sie zu töten, und unterstrich diese Worte namentlich mit dem Hochheben eines Salontischs resp. eines Hammers. Er stellte ihr damit wesentliche Nachteile in Aussicht, nämlich den Verlust des Lebens. Es handelt sich dabei um eine schwere Drohung, durch die D.________ verständlicherweise in Angst versetzt wurde. D.________ hatte im Zeitpunkt dieser Drohungen seit mehreren Monaten regelmässig physische Gewalt durch den Beschuldigten erlebt.