Indem er trotzdem mit dem 1 kg Honigglas auf den Hinterkopf von D.________ schlug, handelte er vorsätzlich. Der Vorsatz ist somit auch hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung gegeben. Damit hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind keine zu berücksichtigen. 12.4.2 Drohung Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend umschrieben (siehe pag. 1335, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).