3.5) keine Gewalt gegen den Kopf ausgeübt, womit die genannten Verletzungen vom besagten Schlag mit dem Honigglas stammen müssen und keinem anderen Vorfall zugeordnet werden können. Die Kausalität zwischen der Verwendung des gefährlichen Gegenstandes und den Verletzungen liegt hier somit vor. In subjektiver Hinsicht kann das Verhalten des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden, als dass er D.________ im festgestellten Ausmass verletzen wollte, ansonsten er nicht in entsprechender Weise gewalttätig geworden wäre. Er handelte