_ verwendet. Dabei handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zumal er das Honigglas gerade so eingesetzt hat, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wurde: Mit einem derart schweren, harten und unnachgiebigen Gegenstand gegen den Kopf zu schlagen, könnte ohne weiteres zu einem Schädel-Hirn-Trauma, zu Prellungen, Brüchen oder auch zu Schnittverletzungen führen, sollte das Glas brechen. Weiter ist erstellt, dass das Schwindelgefühl, die Kopfschmerzen, das Schwarz vor den Augen werden und das zu Boden fallen durch diesen Schlag mit dem Honigglas verursacht wurde (pag. 548).