Dasselbe gilt für den Wurf des Barhockers, bei dem ebenfalls nicht nachgewiesen werden kann, ob der Barhocker D.________ effektiv traf und welche Verletzungen gegebenenfalls daraus resultierten. Hingegen ist in Bezug auf den Schlag mit dem 1 kg schweren Honigglas auf den Hinterkopf die Qualifikation erfüllt. D.________ wurde es nach diesem Schlag schwarz vor den Augen, sie fiel zu Boden und verspürte in den darauffolgenden Tage Schwindel sowie Kopfschmerzen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 1333, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat ein 1 kg schweres Honigglas als Schlaginstrument gegen den Hinterkopf von D.________ verwendet.