3.5. der geänderten Anklageschrift (13. Juni 2020 in E.________) durch Prellungen und Rötungen/Striemen am Bauch sowie vaginalen Blutungen und Schmerzen im Bauch. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Qualifikation der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand in Bezug auf das Werfen der Eisenstange und des Schraubenziehers nicht als erstellt erachtet werden kann (siehe pag. 1332, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dasselbe gilt für den Wurf des Barhockers, bei dem ebenfalls nicht nachgewiesen werden kann, ob der Barhocker D.________ effektiv traf und welche Verletzungen gegebenenfalls daraus resultierten.