42 Diese gewalttätigen Einwirkungen heilten alle folgenlos ab und stellen daher keine schweren Körperverletzungen dar. Sie überschritten das Mass blosser Tätlichkeiten jedoch deutlich. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit in Bezug auf folgende Anklagepunkte erfüllt: - Ziff. 3.1. der geänderten Anklageschrift (1. August 2019 bis am 31. März 2020 in F.________) durch das Zufügen von Verletzungen wie Hämatomen, Prellungen und Fussschmerzen, die mindestens eine Woche lang anhielten;