In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz resp. Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen (BSK StGB - ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 35 f.). Gemäss Ergebnis der Beweiswürdigung hat der Beschuldigte sowohl in F.________ als auch in E.________ wiederholt physische Gewalt gegenüber D.________ angewendet. Sie erlitt dabei jeweils Verletzungen im Ausmass von Hämatomen, Prellungen, Rötungen, Schwindel, spezifische Schmerzen (Fuss, Kopf, Ohr, Bauch), die mehrere Tage lang anhielten, sowie vaginale Blutungen.