Als gefährliche Tatmittel gelten Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die zwar nicht direkt hierzu bestimmt sind, nach ihrer Beschaffenheit aber so eingesetzt werden, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wird. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BSK StGB - ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 11, 13, 17, 19, 21; DreierGer BL, 12. 12. 1960, BJM 1961, 100).