1331 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Art. 123 Ziff. 2 StGB regelt diverse Qualifikationsgründe der einfachen Körperverletzung für Fälle, in welchen das Tatvorgehen besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung erzeugt. Als gefährliche Tatmittel gelten Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände.