oben). Das bisher zu den Aussagen von D.________ Gesagte gilt auch betreffend diesen Vorfall. Ihre Schilderungen passen zu den fotografierten Verletzungen, auch wenn – wie bereits erwähnt – offen gelassen werden muss, ob die fotografierten Rötungen am Bauch vom Tag der Anzeigeerhebung oder vom Tag davor stammen. Hervorzuheben ist, dass dieses Ereignis am 13. Juni 2020 nach langen Monaten der häuslichen Gewalt offenbar dasjenige war, dass für D.________ das Fass zum Überlaufen brachte und sie dazu bewegte, Anzeige zu erstatten.