_ selber initiiert wurde. Die von ihr geschilderten Tathandlungen des Beschuldigten stimmen überein mit den dokumentierten Verletzungen, auch wenn offen gelassen werden muss, ob die am 13. Juni 2020 bei der Polizei fotografierten roten Striemen am Bauch von den Tritten am 12. Juni 2020 oder von jenen am 13. Juni 2020 stammen (siehe sogleich Ziff. 12.3.5 unten). Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte D.________ am 12. Juni 2020 in den Bauch getreten und ihr mit den Händen/Fäusten auf die Unterarme und Hände geschlagen hat. D.________ erlitt dabei Prellungen und Rötungen/Striemen am Bauch.