Gerade im Kontext mit dem bereits festgestellten gewalttätigen und unberechenbaren Verhalten des Beschuldigten ist nachvollziehbar, dass er mit diesen Drohungen starke Angstgefühle bei D.________ auslöste. Ihre Relativierung in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist vor dem bereits ausführlich diskutierten Hintergrund zu sehen, dass sie es im Zeitpunkt dieser Einvernahme nochmals mit dem Beschuldigten versuchen und ihn deshalb in Schutz nehmen wollte. Nichtsdestotrotz hat sie auch in dieser Einvernahme schliesslich bestätigt, aufgrund der Drohungen zumindest zweimal Angst verspürt zu haben.