811 Z. 171 f.). Schliesslich geht aus den hausärztlichen Unterlagen vom Februar 2021 hervor, dass D.________ wegen der Vorfälle mit dem Beschuldigten an Angst und Albträumen litt und sich deswegen eine psychiatrische Behandlung wünschte (pag. 562). Die Kammer erachtet die Schilderungen von D.________ denn auch als äusserst glaubhaft, zumal sie mit dem Hochziehen des Salontischs und Hammers originelle Details nannte, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. Gerade im Kontext mit dem bereits festgestellten gewalttätigen und unberechenbaren Verhalten des Beschuldigten ist nachvollziehbar, dass er mit diesen Drohungen starke Angstgefühle bei D.________ auslöste.