501 Z. 134 ff.). Der Beschuldigte antwortete auf den Vorhalt lediglich mit «Vielleicht sie mich, ja» (pag. 25 Z. 247). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass sie damals am Zügeln gewesen seien und sich D.________ beim Zügeln die Rippe gebrochen habe. Sie sei im Treppenhaus gestürzt. Auf Vorhalt anderslautender Aussagen von D.________ verweigerte er die Aussage (pag. 511 Z. 151 ff.). Aufgrund ihrer Ausrede beim Arzt, wonach sie die Rippe beim Umzug gebrochen habe, ist davon auszugehen, dass dieser Vorfall in zeitlicher Nähe zum Umzug nach E.________ erfolgte, zumal auch der Beschuldigte angab, D._____