wiederholt zu Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten kam (siehe Ziff. 12.3.1 oben). D.________ habe jeweils blaue Flecken und ein zerschlagenes Gesicht resp. am Körper «Mösen» gehabt (M.________: pag. 784 Z. 135 ff.; Strafkläger: pag. 810 Z. 134). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ in Kombination mit den Beobachtungen aus ihrem Umfeld erachtet die Kammer die Angabe, wonach der Beschuldigte ca. alle 10 Tage mit Faustschlägen und/oder Ohrfeigen gegenüber D.________ tätlich wurde, als erstellt.