774 Z. 101). Auf Nachfrage bestätigte sie, dass er teilweise auch anders bzw. mit der Faust dreingeschlagen habe, mochte dazu aber nicht mehr sagen (pag. 774 Z. 100 ff.). Sie könne es gar nicht mehr einordnen. Es sei so oft und so viel gewesen (pag. 784 Z. 154). Der Beschuldigte bestritt dies und beschuldigte stattdessen D.________, jeweils Probleme gemacht zu haben (pag. 24 Z. 207 f.). Bei der Schlusseinvernahme verweigerte er die Aussage dazu (pag. 511 Z. 143). M.________ und der Strafkläger hingegen bestätigten, dass es auch in der Zeit in E.________ wiederholt zu Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten kam (siehe Ziff.