I.3.2. und Ziff. I.4.1. der geänderten Anklageschrift (Zeitraum 1. April 2020 bis 12. Juni 2020 in E.________) Auch für diesen Zeitraum kann aufgrund der bereits erfolgten Erwägungen als erstellt gelten, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ physische Gewalt anwendete. Gemäss den Aussagen von D.________ wurde er in dieser Zeit ca. alle 10 Tage tätlich, indem er sie mit den Fäusten geschlagen oder ihr Ohrfeigen verpasst habe (pag. 461 und pag. 500 Z. 76 f.). Am 13. Juni 2020 sagte sie aus, physisch habe sie Schmerzen im Kopf und am Ohr, aber sie sei es schon gewohnt, da er sie das ganze Jahr schon abgeschlagen habe (pag.