Dabei warf er etwa mit Gegenständen (Eisenstange, Schraubenzieher) nach ihr, schnitt ihr mit einer Schere in die Hände, trat der auf dem Bauch liegenden D.________ in den Rücken, warf sie die Treppe runter und trat ihr in die Genitalien. Mit seinen Handlungen fügte er ihr Verletzungen im Ausmass der in der Anklageschrift genannten Hämatome, Prellungen und Fussschmerzen zu. Der Verlust des ungeborenen Kindes im Januar 2020 lässt sich hingegen nicht (rechtsgenüglich) auf das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten zurückführen. 12.3.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.2. und Ziff.