35 Z. 143 ff.). Dieses Video dokumentiert zwar keine physische Gewalt, zeigt aber deutlich auf, mit welcher Aggression der Beschuldigte D.________ begegnete. Mit Blick auf diese Aussagen und Dokumentationen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte während der Zeit in F.________ (1. August 2019 bis 31. März 2020) mehrfach physische Gewalt gegenüber D.________ ausübte. Dabei warf er etwa mit Gegenständen (Eisenstange, Schraubenzieher) nach ihr, schnitt ihr mit einer Schere in die Hände, trat der auf dem Bauch liegenden D._