loren hat. Darüber hinaus sind folgende Informationen aus den Akten bekannt: Gemäss Nachtrag vom 22. Juli 2021 ergaben Nachforschungen bei der Kantonspolizei F.________, dass es am 10. und 12. November 2019 bereits zu Polizeieinsätzen kam wegen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und D.________. Am 12. November 2019 wurden bei D.________ ein blau gefärbtes Hämatom an der linken Gesichtshälfte und ein Hämatom am rechten Oberarm festgestellt. Im Formular «Ablauf Bedenkfrist Strafantrag» wurde festgehalten, der Beschuldigte sei auf unbekannte Art und Weise tätlich gegenüber D.________ geworden (pag. 492 ff.). D.________ liess die Bedenkfrist ungenutzt verstreichen.