Aufgrund der Aussagen von D.________ und des Beschuldigten ist sodann nicht ausgeschlossen, dass D.________ Ende 2019/Anfang 2020 schwanger war, das Kind verlor, und der Beschuldigte von der Schwangerschaft und dem Kindsverlust Kenntnis hatte. So sagte D.________ glaubhaft aus, ihn über die Schwangerschaft informiert zu haben und dass sie beide eine Diskussion über die Gründe für den Kindsverlust geführt hätten. Dazu stimmig fügte sie an, den Beschuldigten über ihre erneute Schwangerschaft (die sich bei einem späteren Test nicht bestätigte [pag. 464]) nicht mehr zu informieren. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass D.________ das Kind aufgrund einer Einwirkung des Beschuldigten ver-