507 Z. 135 ff.). Bei der Schlusseinvernahme verwies er auf den Rapport der Polizei und hielt fest, dass nach diesem D.________ gar nicht schwanger gewesen sei (pag. 510 Z. 127). Sie sei mit einer Polizistin ins Spital gegangen und habe einen Test gemacht, der angezeigt habe, dass sie nicht schwanger sei (pag. 511 Z. 134; Anm. der Kammer: Dies muss sich auf die vermeintliche Schwangerschaft im Juni 2020 bezogen haben, vgl. pag. 464). M.________ sagte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte ihre Tochter die Treppe runtergeworfen habe (pag. 785 Z. 170). Betreffend Kindsverlust gab sie an, nichts davon zu wissen (pag. 788 Z. 314).