774 Z. 125 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass D.________ ihm gesagt habe, dass sie schwanger sei. Er machte diese Aussage jedoch im Zusammenhang mit einem Vorfall im September 2019 (vgl. pag. 507 Z. 127 ff.: «Letzten September kam sie zurück [...] Darauf verschwand sie wieder. Als sie wieder zurückkam, gab sie mir an, sie sei schwanger»). Er habe sie nur gefragt, von wem. Mehr wollte er dazu nicht sagen, bestritt, von einem Kindesverlust Kenntnis zu haben, und stellte in den Raum, dass D.________ das Kind wegen Alkohol, Kokain oder Gras verloren habe (pag. 507 Z. 135 ff.).