33 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da in der Anklageschrift nur im Zusammenhang mit den Vorfällen in E.________ explizit ein Rippenbruch erwähnt wird, stellt die Kammer im Weiteren jedoch nicht auf einen zweiten Rippenbruch in F.________ ab. Der Beschuldigte machte keine konkreten Angaben zum Vorwurf, er habe der auf dem Bauch liegenden D.________ auf den Rücken getreten, sondern beschränkte sich ein weiteres Mal darauf, D.________ zu diskreditieren (pag. 25 Z. 242 f.). M.________ sagte aus, dass ihr das mit dem auf den Rücken treten, als ihre Tochter auf dem Bauch gelegen sei, bekannt vorkomme.