501 Z. 129 f.). Sie habe sich nach dem Schnitt mit der Schere nicht getraut, zum Arzt zu gehen (pag. 501 Z. 134 f.). Der Beschuldigte antwortete auf entsprechenden Vorhalt nicht auf die Frage, ob dies stimme, sondern machte andere Ausführungen und griff dabei D.________ an. Diese sei immer besoffen und mache Sachen in der Wohnung kaputt (pag. 24 Z. 231 ff.). M.________ hingegen bestätigte, von einem Vorfall gehört zu haben, bei dem der Beschuldigte mit einer Schere auf ihre Tochter losgegangen sei (pag. 785 Z. 169 f. und pag. 786 Z. 238). Nach dem bereits Gesagten ist auch auf diese Aussagen von D.________ abzustellen.