___ bezog. Seine weiteren Aussagen dazu sind als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte selber angab, das Ganze habe sich im Rahmen eines Streits zugetragen. Es ist demnach als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte in der angeklagten Zeit in F.________ einen Schraubenzieher und eine Eisenstange nach D.________ geworfen hat. Schneiden mit einer Schere in die Hände: Wie bereits erwähnt, schilderte D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2020, der Beschuldigte habe ihr mit einer Schere die Hände «aufgeschnitten» (pag. 501 Z. 122 ff.). Dies sei in F.________ passiert (pag. 501 Z. 129 f.).