Eine unzulässige Suggestion ist darin nicht zu erkennen. In den Aussagen des Beschuldigten ist sodann auffällig, dass er den Vorhalt des Werfens mit Gegenständen von sich aus auf einen Streit in F.________ während des Umzugs nach E.________ bezog. Er habe eine Holzstange und andere Sachen in der Hand gehabt, und sie sei zur Tür reingekommen und habe wohl gemeint, er warte mit der Stange auf sie. Bereits der Umstand, dass es der Beschuldigte für möglich hielt, dass D.________ seine Gestik/Haltung als «auf sie Warten» interpretierte, spricht Bände. Es ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte genau wusste, auf welchen Vorfall sich D.________ bezog.