32 Vorwurf der Verteidigung wurden D.________ durch die Polizei keine suggestiven Fragen gestellt und keine Vorwürfe «in den Mund gelegt». D.________ wurde nach ihrer eigenen, freien Erzählung der soeben erlebten Auseinandersetzung im Rahmen der Detailfragen gefragt, ob Gegenstände im Spiel gewesen seien, worauf sie mit «heute nicht» antwortete. Aufgrund dieser Antwort drängte sich die Anschlussfrage auf, ob bei sonstigen Auseinandersetzungen Gegenstände im Spiel gewesen seien. Eine unzulässige Suggestion ist darin nicht zu erkennen.