Das Aussageverhalten der beiden in diesem Punkt entspricht den bereits analysierten Tendenzen, wonach D.________ jeweils versuchte, Vorwürfe zu relativieren, und der Beschuldigte den konkreten Vorwurf abstritt und D.________ die Schuld zuschob. Aus dem bereits Gesagten folgt, dass auf den Aussagen von D.________ abzustellen ist. In Bezug auf diese konkreten Aussagen sind folgende Punkte zu ergänzen: Entgegen dem