502 Z. 182). Bei ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2021 sagte sie sodann aus, dass sie dies nochmals schildern könnte, es aber nicht möchte. Es seien einzelne Vorfälle gewesen. Aber sie möchte nicht darauf eingehen. Sie wolle das Ganze vergessen (pag. 775 Z. 150 ff.). Der Beschuldigte antwortete auf Vorhalt der beiden Vorfälle nicht auf die Frage, ob dies stimme, sondern machte andere Ausführungen und griff dabei D.________ an. Diese sei immer besoffen und mache Sachen in der Wohnung kaputt (pag. 24 Z. 231 ff.). Im Rahmen eines erneuten Vorhalts bezog er die Anschuldigung mit der Eisenstange auf den Umzug nach E.________.