Es sei wirklich unterschiedlich gewesen. Er höre nicht unbedingt immer so viel von ihr, eher so quartalsweise (pag. 809 Z. 102 ff.). Er könne sich nicht wirklich an einzelne Vorfälle erinnern. Es sei einfach kontinuierlich so gewesen. Er könne auch nicht sagen, wie viele Male, weil es so oft vorgekommen sei (pag. 810 Z. 158 ff.). 12.3.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.1. der geänderten Anklageschrift (Zeitraum 1. August 2019 bis 31. März 2020 in F.________) Wie soeben festgehalten, ist bereits aufgrund der Aussagen von D.________ und dem Beschuldigten erstellt, dass es in der Zeit, in der die beiden in F.______