505 Z. 43 f.). Auch bei seiner Einvernahme vom 2. Februar 2021 bestätigte der Beschuldigte, dass sie schon einige Male eine Schlägerei zusammen hatten, dies sei aber immer gegenseitig gewesen. Nur um zwei Fragen später wieder zu behaupten, dass er nicht gewalttätig sei (pag. 647 Z. 149 ff.). Über sein problematisches Trinkverhalten sprach er nicht mehr, sondern verortete die Ursache im Alkoholkonsum von D.________ (pag. 647 Z. 155). M.________ sagte aus, dass es immer wieder zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei. Es gebe viele Sachen, die nicht bei der Polizei gemeldet worden seien.