Die unter den nachfolgenden Erwägungen geprüften Anklagepunkte gehen auf die Anzeigeerstattung von D.________ am 13. Juni 2020 zurück – dem einzigen Mal, an dem sie von sich aus Kontakt mit der Polizei aufnahm und einen Vorfall vom selben Tag sowie einen Vorfall vom Vortag zur Anzeige brachte und bei dieser Gelegenheit schilderte, dass sie bereits in den Monaten zuvor regelmässig durch den Beschuldigten Gewalt erlebt habe. Die nachfolgenden Aussagen zu den Vorkommnissen in den angeklagten Zeiträumen zeigen auf, dass es zwischen dem Beschuldigten und D.___