12.2 Anklagegrundsatz Die Verteidigung machte geltend, innerhalb der Ziffern I.3.1. und I.3.2. habe es zahlreiche Vorhalte für Zeiträume von je mehreren Monaten ohne Nennung eines zumindest ungefähren Datums. Es sei unmöglich, anhand der Akten zu verstehen, was wann passiert sein solle. Das sei mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden.