Auch soll der Beschuldigte in der Zeit vom ca. 01.04.2020 bis zum 12.06.2021, in E.________, und evtl. anderswo in der Schweiz D.________ immer wieder mit dem Tod bedroht haben, u.a. indem er einen Hammer und einen Salontisch hochgehalten und dem Opfer gesagt haben soll «je vais te tuer». D.________ soll dadurch und im Wissen um die Gewalttätigkeit des Beschuldigten, der ihr gegenüber gleichzeitig immer wieder tätlich geworden sein soll, in Angst versetzt worden sein (AKS-Änderung Ziff. 4.1).