Indem er D.________ trotzdem bis zur Ohnmacht würgte, setzte er D.________ bewusst dieser Gefahr aus, im Vertrauen darauf, noch rechtzeitig vor der Verwirklichung der Gefahr von ihr abzulassen. Er hörte denn auch offenbar mit dem Würgen auf, nachdem D.________ das Bewusstsein verloren hatte. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen.