27 Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist damit erfüllt. Wer eine Person aus nichtigem Anlass unvermittelt von hinten angreift und würgt, bis sie ohnmächtig wird, handelt hemmungs- und rücksichtslos und damit skrupellos im Sinne des Tatbestands. Dass die Strangulation eines Menschen zum Tod führen kann, ist allgemein bekannt. Dieses Wissen muss sich auch der Beschuldigte anrechnen lassen. Indem er D.________ trotzdem bis zur Ohnmacht würgte, setzte er D._____